Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Wertausgleich nach der Scheidung
Prüfung und Vertretung durch die Kanzlei Werling
Spätestens bei eigenem Renten- oder Pensionsbeginn ist zu klären, ob noch weitere Ansprüche aus der geschiedenen Ehe bestehen. Denn der anlässlich einer Ehescheidung durchgeführte Versorgungsausgleich muss nicht alle zu teilenden Anrechte erfassen oder die berücksichtigten Anrechte nicht in vollständiger Höhe erfassen. Das ist oftmals der Fall, wenn in einem Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss von einem "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" die Rede ist:
Ansprüche in den "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" verwiesen werden oder dem "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" vorbehalten sind.
Ansprüche können auch dann bestehen, wenn Anrechte in der früheren gerichtlichen Entscheidung mittels der Barwertverordnung bewertet -also kleingerechnet- worden sind oder endgehaltsbezogene Ansprüche (z. B. bei einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente, Zusatzversorgung) oder bei einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung) vorliegen.
Wir prüfen Ihre Situation, beraten und vertreten Sie. Auch wenn Ansprüche gerichtlich eingefordert werden müssen.
Schreiben Sie uns eine eMail oder rufen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.
Damit wir uns zunächst ein unverbindliches Bild Ihrer Situation verschaffen können, sollten Sie uns zur Verfügung stellen:
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Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss zum Versorgungsausgleich
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Berechnungen der beteiligten Versorgungsträger aus dem Scheidungsverfahren
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aktueller Rentenbescheid
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Kontaktdaten des Exgatten und dessen Familienstand
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eigener Familienstand