Spätestens bei eigenem Renten- oder Pensionsbeginn ist zu klären, ob noch weitere Ansprüche aus der geschiedenen Ehe bestehen. Denn der anlässlich einer Ehescheidung durchgeführte Versorgungsausgleich muss nicht alle zu teilenden Anrechte erfassen oder die berücksichtigten Anrechte nicht in vollständiger Höhe erfassen. Das ist oftmals der Fall, wenn in einem Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss von einem "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" die Rede ist:
Ansprüche in den "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" verwiesen werden oder dem "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" vorbehalten sind.
Ansprüche können auch dann bestehen, wenn Anrechte in der früheren gerichtlichen Entscheidung mittels der Barwertverordnung bewertet worden sind oder endgehaltsbezogene Ansprüche (z. B. bei einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente, Zusatzversorgung) oder bei einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung) vorliegen.
Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss zum Versorgungsausgleich
Berechnungen der beteiligten Versorgungsträger aus dem Scheidungsverfahren
aktueller Rentenbescheid
Kontaktdaten des Exgatten und dessen Familienstand
eigener Familienstand