Versorgungsausgleich nach Tod des Ex-Ehepartners beenden

Wir sind Ihr Spezialist: Kanzlei Werling

Oftmals stellt sich die Frage, was mit dem Versorgungsausgleich geschieht, wenn der Expartner verstorben ist. Mit Unverständnis wird vor allem dann reagiert, wenn der Versorgungsausgleich weiterhin berücksichtigt wird, obwohl der Expartner nach Tod davon naturgemäß nicht mehr profitieren kann.

Allgemein gilt: Um den Versorgungsausgleich zurückzubekommen – die Rente bzw. Pension soll zukünftig ohne Abzug des Versorgungsausgleichs gezahlt werden – gibt es verschiedene Wege: Bitte lesen Sie unsere nachfolgenden Informationen vollständig bis zum Ende durch!

1. Möglichkeit

- sozial- bzw. verwaltungsrechtliche Lösung -

Eine Möglichkeit geht über den Rentenversicherungsträger bzw. über die Versorgungsbehörde. Diese lehnt einen solchen Antrag auf "Vollzahlung" meist ab, wenn länger als 36 Monate eine Leistung gezahlt worden ist. Hier gab es in den vergangenen Jahren eine Rechtsänderung. Eine alte negative Entscheidung, die nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht ergangen ist, muss jetzt kein Bestand mehr haben. Oftmals lohnt sich eine Überprüfung von unabhängiger Seite. Denn nicht immer wird richtig zum Vorteil des Verpflichteten entschieden.

2. Möglichkeit

- familienrechtliche Lösung -

Eine andere Situation kann sich aufgrund der individuellen Besonderheiten Ihres Versorgungsausgleichs ergeben. Dieser Weg hat mit der zuvor geschilderten ersten Möglichkeit gar nichts zu tun! Die familienrechtliche Lösung erfordert, dass hier ehezeitbezogene Wertänderungen bei den bislang berücksichtigten Anrechten vorhanden sind. Diese sind beispielsweise dann gegeben, wenn sich Berechnungsvorschriften für die Rente bzw. Pensionen in den vergangenen Jahren geändert haben, was oftmals der Fall ist, jedoch vor einer Antragstellung im Einzelfall geprüft werden soll.

Gerade zu diesen Fällen "Rückholung" oder "Versorgungsausgleich wegen Tod stoppen" führen wir seit langem bundesweit mit Erfolg Verfahren durch: Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zugunsten unserer Mandanten konnten von uns erkämpft werden, auch in zunächst von der Renten- oder Versorgungsbehörde abgelehnten Fällen!

 

Wegen der hohen Bedeutung werden Gerichtstermine in allen Bundesländern in der Regel persönlich von uns wahrgenommen!

Was ist zu tun?

Das neue Versorgungsausgleich-Recht gibt Möglichkeiten für eine Anpassung oder Abänderung an die heutige Situation vor. Aber weder Gerichte noch Versorgungsträger werden von alleine tätig: es bedarf entsprechender Antragstellung. Von einem "Antrag ins Blaue hinein" raten wir jedoch ab! Zunächst sollten die möglichen Auswirkungen geprüft werden. Wir beraten und vertreten Sie!

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundlage für eine Prüfung ist meist die bisherige Entscheidung des Amtsgerichts-Familiengerichts zur Ehescheidung bzw. zum Versorgungsausgleich: also das frühere Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss. Vollständige Kopien reichen uns aus. Liegen Ihnen diese Unterlagen nicht (mehr) vor, sind wir bei der Beschaffung gerne behilflich!

Wie müssen Sie vorgehen?

Für eine erste Einschätzung, was getan werden sollte, reicht es oftmals aus, wenn Sie uns die bisherige Entscheidung/en zum alten Versorgungsausgleich (Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss) zusenden: