Vergütung, Verfahrens- und Gerichtskosten
Vergütung
Unsere Rechtsdienstleistungen werden, wie z.B. beim Steuerberater oder Rechtsanwalt, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung erbracht, hier nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne!
Für ein erstes mündliches Beratungsgespräch in der Kanzlei in einer
Versorgungsausgleichs-Angelegenheit beträgt die Gebühr in der Regel 190 EURO zuzüglich der Mehrwertsteuer (derzeit 19 %), somit maximal 226,10 EURO für einen Beteiligten aus einer Beteiligtensicht in einer Angelegenheit; das Beratungsgespräch dient dazu, Ihre tatsächliche Lebenssituation zu erfassen sowie den notwendigen Klärungs- und Regelungsbedarf für Anrechte zu erkennen.
Für (weitere) Tätigkeiten, wie beispielsweise Durcharbeitung von Unterlagen, Prüfung von Berechnungen und Versorgungsauskünften, für das Berechnen von Ansprüchen, schriftlichen Stellungnahmen, für Antragstellung und Vertretung, informieren wir Sie gerne persönlich zur individuellen Vergütung, und zwar vor Tätigkeitsbeginn! Beide Seiten müssen sich darauf verlassen können, dass das, was vor Tätigkeitsbeginn vereinbart wurde, auch nachher gilt.
Bei einer individuellen Vergütung werden dann im Einzelfall alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und die Auswirkungen des Streitfalles wie auch ein Haftungsrisiko und das Expertenwissen berücksichtigt.
Versorgungsausgleich-Kanzlei Rentenberater Rudi F. Werling
Verfahrens- und Gerichtskosten
Verfahren bei Versorgungsträgern sind meist kostenfrei.
Für Gerichtsverfahren und hier entstehende Gerichtskosten gilt: In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert (= Anlagen 1 und 2 zum FamGKG) für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro. In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
Ist der zuvor bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Der Gebührensatz beträgt in 1. Instanz vor dem Familiengericht das 2,0-fache (Ziff. 1110), in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht das 3,0-fache (Ziff. 1120).
Beispiel für Gerichtskosten in einem Abänderungsverfahren vor dem Amtsgericht-Familiengericht:
monatliches Netto-Einkommen der Ehegatten zusammen: 3.000 EURO
zu teilen sind 3 Anrechte (Verfahren nach § 51 VersAusglG)
ergibt einen Verfahrenswert: 3.000 EURO x 3 x 3 x 0,1 = 2.700 EURO
dabei beträgt der Wert nach Tabelle 2 = 108 EURO
und der Gebührensatz in der 1. Instanz das 2,0-fache (Ziff. 1110)
somit ergeben sich
Gerichtskosten in der 1. Instanz von 108 EURO x 2,0 = 216 EURO
- unverbindliches Beispiel ohne Gewähr, Stand 10.02.2020 -